HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 181
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 414/12, Urteil v. 05.12.2012, HRRS 2013 Nr. 181
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 2012 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 181
Bearbeiter: Karsten Gaede