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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 412/12, Beschluss v. 16.01.2013, HRRS 2013 Nr. 180


BGH 2 StR 412/12 - Beschluss vom 16. Januar 2013 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede