HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 180
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 412/12, Beschluss v. 16.01.2013, HRRS 2013 Nr. 180
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 180
Bearbeiter: Karsten Gaede