HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/12, Beschluss v. 07.11.2012, HRRS 2013 Nr. 56
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede