HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 347/12, Urteil v. 21.11.2012, HRRS 2013 Nr. 84
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls in elf Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar legen einige Feststellungen des Landgerichts für sich genommen die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB nahe, so z.B. der regelmäßige Cannabis- und Amphetaminkonsum des Angeklagten seit dem Jahre 2007, seine Intoxikation bei dem versuchten Totschlag sowie das den Diebstahlshandlungen zugrunde liegende Motiv der Geldbeschaffung für den Erwerb von Rauschgift und Alkohol.
Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA S. 7) auch, dass der Angeklagte nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im März 2011 den Entschluss fasste, "nie wieder Amphetamin zu konsumieren, seinen Eltern keine Sorge mehr zu bereiten und sein eigenes Geld zu verdienen". Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte tatsächlich kein Amphetamin mehr, absolvierte im Mai 2011 ein Praktikum, befindet sich seit dem 1. September 2011 in der Ausbildung zum Informationselektroniker und lebt seit Februar 2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Lebensgefährtin in einer eigenen kleinen Wohnung. Alkohol konsumiert er nur noch gelegentlich, Cannabis im Abstand von ca. drei bis vier Wochen.
Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten positiven Entwicklung des Angeklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB erkennbar nicht vor, weshalb hier Ausführungen in den Urteilsgründen zu einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entbehrlich waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel