HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 466
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 31/12, Beschluss v. 27.03.2012, HRRS 2012 Nr. 466
1. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführerin der Verfall des Wertersatzes von mehr als 70.000 € angeordnet worden ist; die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und der Staatskasse ein Viertel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten auferlegt.
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 96.391,21 € festgesetzt. Mit der Sachrüge beanstandet die Angeklagte allein die Verfallsanordnung. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hatten sich die Mitangeklagten W. B., Sch. -K. und H. B. zu einer Bande zusammengeschlossen, die Gemälde bekannter Künstler fälschte und als echt auf den Kunstmarkt brachte. Der dabei erzielte Erlös wurde unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt. In einem Fall wirkte die Angeklagte S. - ohne in die Bande eingebunden gewesen zu sein und ohne dass ihr zuvor eine Beteiligung an dem Erlös zugesagt worden war - am Absatz eines gefälschten Bildes für 2.880.000 € mit. Aufgrund des unerwartet hohen Verkaufserlöses entschloss sich der Angeklagte B., die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs mit 70.000 € zu entlohnen, die er ca. einen Monat später in bar auf ein von der Angeklagten S. in Andorra unterhaltenes Konto einzahlte.
Bereits bei zwei früheren Gelegenheiten hatte der Angeklagte B. 10.000 bzw. 30.000 € auf des Konto der Beschwerdeführerin in Andorra als Belohnung für deren Mitwirkung eingezahlt. Insoweit sah sich das Landgericht wegen Verfolgungsverjährung an einer Verurteilung der Angeklagten S. gehindert. Den nach Abzug von Gebühren auf dem gesperrten Konto noch vorhandenen Betrag in Höhe von 96.391,21 € hat die Angeklagte der Staatskasse überwiesen.
2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die Angeklagte S. hält nur in Höhe von 70.000 € rechtlicher Überprüfung stand. Hinsichtlich der der Angeklagten zugeflossenen Beträge von 10.000 und 30.000 € kommt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht in Betracht, da die zugrundeliegenden Taten verjährt sind (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB).
Hingegen ist die Verfallsentscheidung hinsichtlich der auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlten 70.000 € entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283 und vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 jew. mwN). "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind hingegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa ein Lohn für die Tatbegehung (BGH aaO). Im vorliegenden Fall fand nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keine Beuteteilung zwischen der nicht der Bande angehörenden Angeklagten und den Bandenmitgliedern statt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin für ihre Unterstützung aufgrund eines nach Beendigung der Tat gefassten Entschlusses des Angeklagten B. ca. einen Monat später durch eine Bareinzahlung auf ihr Auslandskonto entlohnt.
Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. Der angeordnete Verfall ist daher gemäß § 354 Abs. 1 a StPO aufzuheben, soweit er 70.000 € übersteigt. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 73c Abs. 1 StGB kam ersichtlich nicht in Betracht.
3. Der teilweise Erfolg des zulässig auf die Verfallsanordnung beschränkten Rechtsmittels rechtfertigt eine entsprechende Gebührenermäßigung und eine teilweise Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 466
Externe Fundstellen: NJW 2012, 2051; NStZ 2012, 383
Bearbeiter: Karsten Gaede