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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 81

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 297/12, Beschluss v. 09.10.2012, HRRS 2013 Nr. 81


BGH 2 StR 297/12 - Beschluss vom 9. Oktober 2012 (LG Aachen)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (pathologische Spielsucht als krankhafte seelische Störung).

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2012 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer Spielsucht, die sich auf Roulettespiele in Casinos bezieht. Er ist mehrfach wegen Betruges vorbestraft, weil er Frauen vorgespiegelt hatte, vermögend zu sein oder einer bedeutenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sie unter einem Vorwand zu veranlassen, ihm größere Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall gab er gegenüber der Geschädigten an, ein Millionenvermögen zu haben, das er erst mit Hilfe größerer Aufwendungen verfügbar machen müsse. Er veranlasste die Geschädigte dazu, ihm in 21 Einzelfällen insgesamt 248.000 Euro zu übergeben.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zwar nicht infolge von Spielsucht dazu unfähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Er habe realitätsbezogen handeln können und sich in unterschiedlichen sozialen Situationen anpassungsfähig gezeigt, weshalb das Störungsbild nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung erlangt habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Er habe die Zwangsvorstellung entwickelt, über ein sicheres Spielsystem zu verfügen, das nur versage, wenn er es nicht richtig anwende. Er sei "abstinenzunfähig" gewesen. Seine Straftaten seien überwiegend als Delikte zur Beschaffung von Geldmitteln für das Spiel anzusehen. Das Spielen habe sein Denken und Handeln bestimmt. Es habe sich letztlich zu einem schwer kontrollierbaren Zwang entwickelt. Mit dem Zunehmen der Spieltätigkeit seien der Verlust von Freizeitaktivitäten, das Entstehen von Verleugnungstendenzen, eine Bagatellisierung von Spielverlusten sowie das Erleben von Spannungs- und Erregungsgefühlen einher gegangen. Ein übermäßiges Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen und manipulatives Verhalten sowie ein parasitärer Lebensstil seien Symptome der Störung. Da der Angeklagte im Tatzeitraum von Gedanken und Vorstellungen in Bezug auf das Spielen, die Entwicklung seines Systems und die Geldbeschaffung für Spielzwecke beherrscht gewesen sei, habe er den Spielimpulsen kaum entgegen steuern können. Der Befund entspreche einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

Unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Lebenswegs, der Spielsucht, seiner Einstellung zu der Erkrankung, seines sozialen Umfelds und der rechtswidrigen Taten sei mit künftigen erheblichen Straftaten zu rechnen, weshalb der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Behandlung sei schwierig und es fehle an geeigneten Einrichtungen, jedoch sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich und bei Abwägung aller Umstände angemessen.

II.

Dieser Maßregelausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt die Feststellung eines länger andauernden Zustands voraus, der die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründet. Die Annahme des Landgerichts, dass bei den Betrugstaten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten, ist nicht rechtsfehlerfrei.

Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken.

Die Frage, ob eine "schwere" seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, ferner die Frage, ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne "erheblich" ist (§ 21 StGB), unterliegen der Würdigung des Gerichts. Der Tatrichter hat das Gutachten des Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. BGHSt 7, 238, 239) und weiterzuverarbeiten. Er kann dabei zwar die psychiatrischen Feststellungen und Wertungen zur Art und zum Ausmaß des Vorliegens einer Störung im Sinne der psychiatrischen Krankheitslehren übernehmen, dies aber nur, wenn er nach eigener Überprüfung zu denselben Resultaten gelangt. Eine nähere Überprüfung wäre hier angezeigt gewesen, zumal vom Sachverständigen einerseits der Schweregrad einer "krankhaften seelischen Störung" verneint, andererseits derjenige einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" bejaht wurde. Dabei wurde verkannt, dass die gesetzlichen Eingangsmerkmale für eine Annahme von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf unterschiedliche Ursachen des Störungsbildes hinweisen, aber nicht verschiedene Schweregrade der Beeinträchtigung des Täters bei der Begehung der jeweiligen Tat anzeigen. Als "schwer" kann vielmehr nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der die Störung auch das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 28; Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401).

Bei der Gewichtung der Störung des Angeklagten bleibt unklar, weshalb das Landgericht einerseits nach seinem persönlichen Eindruck von seinem Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung eine schwere Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen und zur Ablehnung eines Falles des § 20 StGB auch angenommen hat, der Angeklagte habe durchaus realitätsbezogen handeln und sich in verschiedenen sozialen Situationen rasch anpassen können, während es andererseits die Wertung des Sachverständigen hingenommen hat, der Angeklagte habe "bei Aufkommen entsprechender Spielimpulse kaum gegensteuern können". Die Frage der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens wäre zudem in Bezug auf die jeweilige Lage bei der Begehung der einzelnen Betrugstaten, nicht der Spielsituationen, zu prüfen gewesen. Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der rechtswidrigen Taten "erheblich" vermindert war, ist schließlich eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53), die das Tatgericht auch in rechtlich wertender Betrachtung zu entscheiden hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 81

Externe Fundstellen: NJW 2013, 181; NStZ 2013, 155

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel