HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 28/12, Beschluss v. 22.11.2012, HRRS 2013 Nr. 53
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und über die dienstlichen Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede