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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/12, Beschluss v. 07.11.2012, HRRS 2013 Nr. 52


BGH 2 StR 25/12 - Beschluss vom 7. November 2012 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und die dienstlichen Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl vom 31. Mai, 12. und 26. Juni 2012 ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede