HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 837
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 169/12, Beschluss v. 29.05.2012, HRRS 2012 Nr. 837
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erscheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 837
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel