HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 636
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 166/12, Beschluss v. 20.06.2012, HRRS 2012 Nr. 636
Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach gehindert.
Die als nicht abgelehnter Richter des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 636
Bearbeiter: Karsten Gaede