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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 797

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 16/12, Beschluss v. 12.07.2012, HRRS 2012 Nr. 797


BGH 2 StR 16/12 - Beschluss vom 12. Juli 2012 (BGH)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Besetzung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 797

Bearbeiter: Karsten Gaede