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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 867

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 152/12, Beschluss v. 08.08.2012, HRRS 2012 Nr. 867


BGH 2 StR 152/12 - Beschluss vom 8. August 2012 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 867

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel