HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 806
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 135/12, Beschluss v. 04.09.2012, HRRS 2012 Nr. 806
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Tatkomplex 3 der Urteilsgründe des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 806
Bearbeiter: Karsten Gaede