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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 265

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 327/11, Beschluss v. 14.02.2012, HRRS 2012 Nr. 265


BGH 2 ARs 327/11 2 AR 182/11 - Beschluss vom 14. Februar 2012 (BGH)

Unzulässiger Antrag auf Ablehnung einer Richterin am BGH (verfahrensfremde Zwecke); Beschwerde; Anhörungsrüge.

§ 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO; § 33a StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht N. wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie den Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, die maßgeblich darauf abstellen, die Richterin habe an einer "grob fehlerhaften Überraschungsentscheidung" mitgewirkt, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. August 2011 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 30. September und 3. Oktober 2011 Stellung genommen.

Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

3. Der Senat weist daraufhin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr bearbeitet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 265

Bearbeiter: Karsten Gaede