HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 693
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 117/11, Beschluss v. 11.05.2011, HRRS 2011 Nr. 693
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 693
Bearbeiter: Karsten Gaede