HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 697
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 86/11, Beschluss v. 14.04.2011, HRRS 2011 Nr. 697
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 697
Bearbeiter: Karsten Gaede