HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1047
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 81/11, Beschluss v. 30.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1047
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten S. und Q. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1047
Bearbeiter: Karsten Gaede