hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 78/11, Beschluss v. 17.11.2011, HRRS 2012 Nr. 49


BGH 2 StR 78/11 - Beschluss vom 17. November 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wertung des Landgerichts, bei den Unternehmen D. GmbH und DB GmbH habe es sich nicht um "sonstige Stellen" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gehandelt, ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei (vgl. BGHSt 52, 290 und BGHSt 56, 97). Die Angeklagten werden hierdurch aber nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede