HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 611/11, Beschluss v. 14.03.2012, HRRS 2012 Nr. 477
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. August 2011 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes, des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 bis 306c StGB nicht. Die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge zum Nachteil von D. K. ist im Tenor als "besonders schwer" zu bezeichnen, da der Angeklagte, als er sich entschloss, die Wohnung in Brand zu setzen, in der Absicht gehandelt hat, den Mord an G. K. zu verdecken (§ 306c i.V.m. 306b Abs. 2 Nr. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie ihrer Entscheidung den geänderten Schuldspruch zugrunde gelegt hätte.
Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede