HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 331
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 600/11, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 331
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG abzusehen, weil der Verurteilte wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war über Vermögen verfügt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 331
Bearbeiter: Karsten Gaede