HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 843
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 598/11, Beschluss v. 16.05.2012, HRRS 2012 Nr. 843
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in drei Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 843
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel