HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 581/11, Beschluss v. 01.02.2012, HRRS 2012 Nr. 269
1. Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 2011, mit dem das als Revision behandelte Rechtsmittel des Adhäsionsklägers S. D. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Adhäsionsklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juni 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2010 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil des Adhäsionsklägers hat es den Angeklagten freigesprochen.
Auf den Adhäsionsantrag wurde der Angeklagte verurteilt, an den geschädigten Adhäsionskläger S. D. EUR 600,00 Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag hat das Landgericht abgesehen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2011 legte der Adhäsionskläger "sofortige Beschwerde gegen solches irrwitziges Urteil" ein. Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat das Landgericht das als Revision behandelte Rechtsmittel des Adhäsionsklägers gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellungsdatum nicht festzustellen ist, wendet sich der Adhäsionskläger mit seinem "Einspruch" vom 3. September 2011.
In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil der Verletzte einer Straftat die Befugnis zur Urteilsanfechtung nur erwirbt, wenn er nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist und sich der öffentlichen Klage rechtswirksam angeschlossen hat (§ 396 StPO). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Allerdings ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Revision des Adhäsionsklägers als unzulässig verworfen hat, aufzuheben, weil das Landgericht zu dieser Entscheidung nicht befugt war. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 346 Rn. 2 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede