HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 871
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 572/11, Urteil v. 11.07.2012, HRRS 2012 Nr. 871
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2011 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Angeklagten T. und E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (S.), vier Jahren und zwei Monaten (E.) und drei Jahren und sechs Monaten (T.) verurteilt.
1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei der vier Fälle erstrebt, ist unbegründet.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen 2 bis 4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Beweiswürdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der - von der Anklage angenommenen - bandenmäßigen Begehung ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf abgestellt, dass der Ablauf der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der (allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach (UA S. 26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abrede sprechen konnten, hat das Landgericht gesehen; seine Ansicht, weder dem äußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten Telekommunikation ließen sich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen, dass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger Taten geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Soweit das Landgericht die Taten 2 und 3 als selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des Restkaufpreises aus Tat 2 im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung eingetreten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat kann offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; BGH NStZ 1999, 411; 2009, 392; BGH NStZ - RR 2009, 383; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 StR 294/02).
Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung eine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme von Tatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 871
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel