HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 341
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 522/11, Beschluss v. 01.03.2012, HRRS 2012 Nr. 341
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhinderung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu hinterfragen. Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 592/02; Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage 2011, § 54 GVG Rn. 10) kann die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Schöffin von ihrem Schöffenamt zu entbinden, jedoch noch nicht gewertet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 341
Bearbeiter: Karsten Gaede