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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 474

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 506/11, Beschluss v. 29.03.2012, HRRS 2012 Nr. 474


BGH 2 StR 506/11 - Beschluss vom 29. März 2012 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu einer Schuldspruchänderung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 474

Bearbeiter: Karsten Gaede