HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 430
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 495/11, Beschluss v. 03.04.2012, HRRS 2012 Nr. 430
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 430
Bearbeiter: Karsten Gaede