HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 66
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/11, Beschluss v. 23.11.2011, HRRS 2012 Nr. 66
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Erpressung und wegen Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Anklagepunktes 2 auf den Vorwurf der Nötigung ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 66
Bearbeiter: Karsten Gaede