HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 64
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 469/11, Beschluss v. 17.11.2011, HRRS 2012 Nr. 64
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 64
Bearbeiter: Karsten Gaede