HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1149
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 44/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1149
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Dauer des Revisionsverfahrens ein weiterer Monat der Gesamtfreiheitsstrafe über die bereits festgesetzten sechs Monate hinaus als vollstreckt gilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1149
Bearbeiter: Karsten Gaede