hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1149

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 44/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1149


BGH 2 StR 44/11 - Beschluss vom 14. September 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Dauer des Revisionsverfahrens ein weiterer Monat der Gesamtfreiheitsstrafe über die bereits festgesetzten sechs Monate hinaus als vollstreckt gilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1149

Bearbeiter: Karsten Gaede