HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 509
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 39/11, Beschluss v. 31.03.2011, HRRS 2011 Nr. 509
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat § 46 Abs. 3 StGB nicht verletzt. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersphäre verbunden (Fischer StGB 58. Aufl. § 244 Rn. 45). Er kann zu ernsten psychischen Störungen führen (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Die Erfüllung des Tatbestands setzt aber nicht voraus, dass es im Einzelfall tatsächlich zum Eintritt einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten gekommen ist. Auch kann die Erheblichkeit einer festgestellten Beeinträchtigung des Opfers strafschärfend bewertet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 509
Bearbeiter: Karsten Gaede