HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 353/11, Beschluss v. 03.11.2011, HRRS 2012 Nr. 56
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. März 2011 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese am 3. Juni 2011 begründet. Mit seinem am 25. Juli 2011 bei der Staatsanwaltschaft Limburg und am 8. August 2011 beim Revisionsgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Angeklagte erklärt:
"Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die Revision zurück ziehen möchte und so schnell wie möglich die Therapie § 64 antreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten."
Das Schreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfahrens. Als Betreff war angegeben "Revision zurück ziehen".
Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 17. August 2011 die Auffassung, eine rechtswirksame Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er zeitnah in Therapie möchte.
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 302 Rn. 4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei.
Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellte eingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit beruhte auf einer auf die Tatzeit beschränkte, nicht ausschließbaren erheblichen Alkoholund Betäubungsmittelintoxikation des Angeklagten (UA S. 35 f.). Der Senat hat daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).
Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 56
Bearbeiter: Karsten Gaede