HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 151
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 349/11, Beschluss v. 10.11.2011, HRRS 2012 Nr. 151
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz gegen einen Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der anderen Täter später auszukehren, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). Dies braucht im Urteilstenor im Übrigen nicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NJW 2011, 624, 627).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 151
Bearbeiter: Karsten Gaede