HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 341/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1067
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls des sichergestellten Spesengeldes von 95 Euro und 750 USD (Az: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main: E 1305/10 6105; LÜ 2107/11) durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrages ersetzt wird (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede