HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 320/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1066
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat betreffend D.: Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 (65 KLs - 401 Js 361/07 - 26/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede