HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1191
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 315/11, Beschluss v. 15.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1191
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. April 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. November 2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 11. August 2010 (2 StR 128/10) das Urteil im Schuldspruch dahin ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Geiselnahme entfiel. Zudem hob der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das angefochtene Urteil nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lässt, ob der Angeklagte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigt. Zu der gesetzlichen Voraussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, legt das Landgericht lediglich dar (UA S. 8 f.):
"Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L., denen die Kammer folgt, war die vom Angeklagten begangene Tat unmittelbarer Ausfluss der bei ihm vorliegenden seelischen Störungen (Schwachsinn sowie schwere andere seelische Abartigkeit), sodass eine eindeutige Korrelation zwischen Krankheit und Delinquenz im Sinne des § 63 StGB besteht. Der Angeklagte leidet unter einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70), einer hierdurch bedingten unvollständigen Persönlichkeitsstruktur sowie einer unreifen Persönlichkeit (ICD-10: F69)."
Diese äußerst knappe Darstellung der in ihrem Ausmaß nicht näher beschriebenen Störungen lässt besorgen, dass das Landgericht bei seiner Annahme, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, nicht, wie es nach der Senatsentscheidung vom 11. August 2010 (2 StR 128/10) geboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 237; Kuckein in KK 6. Aufl., § 353 Rn. 30 mwN), neue Feststellungen getroffen hat, sondern sich rechtsfehlerhaft an die Feststellungen aus dem insoweit aufgehobenen Urteil vom 24. November 2009 für gebunden gehalten hat. Der Senat kann anhand der danach unzureichenden Feststellungen nicht beurteilen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend bejaht hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1191
Bearbeiter: Karsten Gaede