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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1190

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 313/11, Beschluss v. 22.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1190


BGH 2 StR 313/11 - Beschluss vom 22. September 2011 (LG Gera)

Strafzumessung bei Vergewaltigung (zulässiges Verteidigungsverhalten: Recht auf wirksame Verteidigung; Opferschutz; Allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 46 StGB; § 177 Abs. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Tatgericht darf dem mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontierten Angeklagten nicht strafschärfend anlasten, er sei bestrebt gewesen, die Geschädigte durch Vorlage von von ihr gefertigter frivoler martialisch-lüsterner Zeichnungen sowie von entsprechenden Fotoaufnahmen in ihrem Ansehen und damit in ihrer Glaubwürdigkeit herabzuwürdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin in Frage zu stellen, auch anhand von Bildern bzw. Zeichnungen, die sie abbilden bzw. von ihr herrühren, kann beim Vorwurf der Vergewaltigung zum geschützten Recht auf Verteidigung gehören, auch wenn diese Unterlagen womöglich Rückschlüsse auf Neigungen oder Vorlieben im Sexualleben der Geschädigten zulassen.

2. Ein Tatgericht darf nicht ohne nähere Feststellungen bei der Vergewaltigung strafschärfend berücksichtigen, dass sich der Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, als "Martyrium" für das Tatopfer erwiesen habe.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. April 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die teils sehr erheblichen Taten insgesamt über einen längeren Zeitraum verwirklicht habe und sich mit diesem Zeitraum letztlich ein Großteil der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer für dieses - auch jenseits strafrechtlich relevanter Handlungen - gleichsam als "Martyrium" dargestellt habe. Zudem lastet die Kammer dem Angeklagten an, er sei bestrebt gewesen, die Geschädigte durch Vorlage von von ihr gefertigter frivoler martialisch-lüsterner Zeichnungen sowie von entsprechenden Fotoaufnahmen in ihrem Ansehen und damit in ihrer Glaubwürdigkeit herabzuwürdigen.

Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Dass sich der Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, als "Martyrium" für das Tatopfer erwiesen habe, wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Dieses führt eher beiläufig im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es müsse im Rahmen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten "offenbar" von zahlreichen Übergriffen ausgegangen werden. Weitergehende Feststellungen zu Art und Zahl der möglichen Übergriffe, Folgen für das Tatopfer sowie damit verbundenen Beeinträchtigungen finden sich in den Urteilsgründen nicht.

Soweit die Kammer die Vorlage von Bildaufnahmen und Zeichnungen strafschärfend berücksichtigt, wirft sie dem Angeklagten ein Verhalten vor, das lediglich seiner Verteidigung diente und die Grenzen einer angemessenen Verteidigung nicht überschritt. Die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin in Frage zu stellen, auch anhand von Bildern bzw. Zeichnungen, die sie abbilden bzw. von ihr herrühren, gehörte hier zum geschützten Recht auf Verteidigung, auch wenn diese Unterlagen womöglich Rückschlüsse auf Neigungen oder Vorlieben im Sexualleben der Geschädigten erlaubten.

2. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung. Der Senat gibt dem Tatgericht damit Gelegenheit, selbst zu einer am Erziehungszweck orientierten Bemessung der Jugendstrafe zu gelangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1190

Bearbeiter: Karsten Gaede