HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1151
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/11, Beschluss v. 05.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1151
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten E. H. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 19. Juli 2010 in die Gesamtstrafe einbezogen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Angeklagten J. und E. H. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1151
Bearbeiter: Karsten Gaede