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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1189

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 296/11, Beschluss v. 17.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1189


BGH 2 StR 296/11 - Beschluss vom 17. August 2011 (LG Bonn)

Konkurrenzen zwischen der Verschaffung eines falschen amtlichen Ausweises und Urkundenfälschung (Gebrauchen); Gesamtstrafenbildung.

§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 267 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 2011 wird

a) die Verurteilung im Fall II.3 wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen aufgehoben;

b) der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

c) der Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Fall II.3 der Urteilsgründe hält rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte den gefälschten französischen Reisepass im Fall II.2 bei der dortigen Verkehrskontrolle am 7. Juni 2009 vorgezeigt und damit eine - bisher nicht abgeurteilte - Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen.

Hinter dieser Straftat aber tritt § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der durch die weitere Verwahrung des Ausweises in der Wohnung des Angeklagten erfüllt ist, im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. § 276 Rn. 8).

Dies hat den Wegfall der Verurteilung im Fall II.3 zur Folge und führt zur Ergänzung des Schuldspruchs im Fall II.2, in dem eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen zu erfolgen hat. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall des Strafausspruchs im Fall II.3 nach sich und führt auch - ungeachtet des Umstands, dass auch bei den verbleibenden Einzelstrafen von sechs und zehn Monaten die denkbar niedrigste Gesamtstrafe 11 Monate Freiheitsstrafe beträgt, auf die erkannt ist - zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn die Kammer hat fehlerhaft der erledigten Verurteilung des Amtsgerichts Rheinbach vom 8. Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 2009 Zäsurwirkung beigelegt und die danach erfolgte Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 16. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung wegen einer am 30. Januar 2009 begangenen Tat bei ihrer Gesamtstrafenbildung nicht einbezogen. Einer erledigten Verurteilung aber kommt in keinem Fall eine Zäsurwirkung zu (vgl. Fischer aaO, § 55 Rn. 10).

Dies gilt auch dann, wenn es fehlerhaft unterlassen worden ist, eine Strafe in eine solche Verurteilung einzubeziehen, und diese noch nicht erledigt ist. Das Landgericht wird deshalb die Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 16. Juli 2009 bei der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen und neu über die Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1189

Bearbeiter: Karsten Gaede