HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1148
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 291/11, Beschluss v. 21.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1148
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht ist das Landgericht auch von einer Strafbarkeit wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht werden musste (vgl. BGH NJW 2010, 2742, 2743).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1148
Bearbeiter: Karsten Gaede