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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 647

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 29/11, Beschluss v. 20.04.2011, HRRS 2011 Nr. 647


BGH 2 StR 29/11 - Beschluss vom 20. April 2011 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 647

Bearbeiter: Karsten Gaede