HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 284/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1062
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar hat die Strafkammer, die die Strafen in den Fällen 2 bis 6 dem § 176 Abs. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung entnommen hat, übersehen, dass dieser Straftatbestand gemäß § 2 Abs. 3 StGB in seiner bis zum 31. März 2004 gültigen alten Fassung anzuwenden gewesen wäre, der bei gleichem Regelstrafrahmen im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von Geldbis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsah (§ 176 Abs. 1 Halbs. 2 StGB aF). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte Tatbild und die Strafzumessungserwägungen der Kammer, auch zur Ablehnung eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 1 StGB im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB im Fall 1, aus, dass das Landgericht in den Fällen 2 bis 6 einen minder schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Halbs. 2 StGB aF angenommen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede