HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1187
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 277/11, Beschluss v. 14.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1187
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden. Hingegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich im Zeitpunkt der Tat in einer schweren Lebenskrise befand und dass die Erkenntnis, dass seine Frau ihn verlassen will, bei ihm nicht ausschließbar zu großer Verzweiflung geführt hat. Ferner hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat als Spontantat gewertet werden müsse. Im erheblichen Maße zu Lasten des Angeklagten hat es (allein) dessen Nachtatverhalten gewertet, indem dieser "gegipfelt" in einem am 16. November 2010 aus der Untersuchungshaft verfassten Brief an die Eltern der Geschädigten diese geradezu verhöhnt habe (UA S. 54).
Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Verhalten gegenüber Zeugen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8, 13).
Dies ist hier nicht der Fall: Da der Angeklagte seine Täterschaft stets in Abrede gestellt hat, konnte es ihm als Ehemann der Getöteten nicht verwehrt sein, im Wege "qualifizierter Verteidigung" gegenüber den Verwandten des Opfers Trauer zu bekunden. Soweit die Schwurgerichtskammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in dem Brief sogar Vorwürfe gegen die Geschädigte formuliert habe, stellen diese - "egal, was mir I. angetan, gedacht und geplant" hat (UA S. 18) - keine Umstände dar, die das Verhalten des Angeklagten als eine besonders herabwürdigende Verleumdung des Tatopfers erscheinen lassen und deshalb strafschärfend berücksichtigt werden könnten (vgl. BGH NStZ 1995, 78; StV 1995, 633). Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Angeklagte in unmittelbaren Anschluss daran erklärt, dass er I. noch liebe (UA S. 18) und dass er bei Abfassung des Schreibens naheliegender Weise davon ausgehen musste, dass den Adressaten des Briefes die Trennungsabsichten des Tatopfers bekannt waren. Der Strafausspruch wird daher aufzuheben sein."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Schreiben des Verteidigers vom 13. September 2011 lag dem Senat bei der Beratung vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1187
Bearbeiter: Karsten Gaede