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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1186

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 275/11, Beschluss v. 17.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1186


BGH 2 StR 275/11 - Beschluss vom 17. August 2011 (LG Köln)

Unklare Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der Strafzumessung.

§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrecht erhalten.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes verurteilt, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Tatgenossen P., M., D. und C. am 12. September 2010, einen Überfall zu begehen. C. schlug die Videothek M. in K. als Tatobjekt vor; D. steuerte eine Softairpistole als Tatwerkzeug zur Ausführung bei und P. sollte die eigentliche Tat begehen. Alle Beteiligten sollten einen Beuteanteil erhalten, der Angeklagte P. aber den größten Anteil. Am Folgetag begaben sie sich zur Videothek. C., D. und M. sahen sich dort um und stellten fest, dass keine Kunden anwesend waren. Dann erhielt der Angeklagte P. sein Einsatzsignal. Er maskierte sich und bewaffnete sich mit der Softairpistole. Damit bedrohte er die Angestellte L. und erzwang die Herausgabe von mindestens 1.800 Euro Bargeld. Bei der Beuteteilung erhielt P. 1.300 Euro, der Rest wurde aufgeteilt. Der Bekannte B., der bei der Tat nicht mitgewirkt hatte, erhielt später auch 150 Euro aus der Beute, damit er schweigen solle.

Weil die Tat als Erfolg angesehen wurde, beschlossen P., M., C. und D., künftig weitere Überfälle zu begehen. Am 16. September 2010 waren die Angeklagten P., M. und zudem der gesondert verfolgte B. im Einsatz. Der Angeklagte P. hatte wieder eine Softairpistole zur Verfügung. Tatobjekt war nun das Sonnenstudio Ca. P. führte dort den Überfall aus und erbeutete 300 Euro, während M. und B. draußen blieben. Die Beute wurde geteilt.

Am 20. September 2010 wurde ein weiterer Überfall begangen. Die fünf Tatgenossen begaben sich dazu zur Tankstelle. Während D. und M. Wache standen und C. unbekannten Dingen nachging, betraten P. und B. die Tankstelle, bedrohten den Angestellten V. mit der Softairpistole und erbeuteten 500 Euro.

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und M. in allen Fällen als Mittäter angesehen. Dem Angeklagten M. hat es dabei generell angelastet, dass er das Tatobjekt auskundschaftete, die Tat mit plante, Wache stand und einen Anteil an der Beute hatte. Diese Wertung ist jedoch nicht tragfähig begründet worden, weil das Landgericht bei der Strafzumessung auch ausgeführt hat, die Grenze zur Mittäterschaft sei "allenfalls gerade eben überschritten worden".

Dies lässt besorgen, dass das Landgericht keine klare Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe vorgenommen hat. Diese liegt auch nicht auf der Hand. Genaue Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen des Angeklagten M. bei der eigentlichen Tatbegehung fehlen. Die Tatsache, dass er jeweils an der Beute partizipiert hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme von Mittäterschaft, denn auch der im ersten Fall an der Tat nicht beteiligte B. hatte dort einen Beuteanteil erhalten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme des Angeklagten M. bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden und bleiben aufrecht erhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Bei der Strafzumessung für den Angeklagten P. hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB eine geringere Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe ergeben hätte, als sie das Landgericht durch Anwendung des Strafrahmens gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Heranziehung des insoweit günstigeren Strafrahmens zu anderen Einzelstrafen und einer günstigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1186

Bearbeiter: Karsten Gaede