HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1060
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 268/11, Beschluss v. 24.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1060
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten C. S. und A. R. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte A. M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1060
Bearbeiter: Karsten Gaede