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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 264/11, Beschluss v. 10.11.2011, HRRS 2012 Nr. 52


BGH 2 StR 264/11 - Beschluss vom 10. November 2011 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere der Feststellungen zur mangelnden Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Darlehensgeberin bei Auszahlung der ersten beiden Darlehenstranchen sowie zur fehlenden Deckung des Ausfallrisikos durch die bestellten Sicherheiten - lassen sich die erforderlichen Mindestfeststellungen zur Höhe der eingetretenen Vermögensgefährdung in noch ausreichendem Maße entnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede