HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 250/11, Beschluss v. 07.07.2011, HRRS 2011 Nr. 909
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede