HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1059
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1059
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (23 KLs 25/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1059
Bearbeiter: Karsten Gaede