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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 908

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 237/11, Beschluss v. 20.07.2011, HRRS 2011 Nr. 908


BGH 2 StR 237/11 - Beschluss vom 20. Juli 2011 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin präzisiert wird, dass die sichergestellten 14,868 kg Marihuana, 985,8 g Haschisch und 966,1 g Cannabis eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 908

Bearbeiter: Karsten Gaede