HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 906
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 220/11, Beschluss v. 30.06.2011, HRRS 2011 Nr. 906
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 906
Bearbeiter: Karsten Gaede