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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1056

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/11, Beschluss v. 10.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1056


BGH 2 StR 203/11 - Beschluss vom 10. August 2011 (LG Frankfurt am Main)

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten beim Totschlag (Erörterungsmangel zur Auswirkung auf die Unrechtseinsicht).

§ 212 StGB; § 21 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit erfüllt nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals. Infolge einer exogenen reaktiven Psychose war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Die Psychose war insbesondere durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogenund Alkoholkonsum ausgelöst worden und bewirkte, dass der Angeklagte bei Tatbegehung in Verkennung der Realität eine vom Nebenkläger ausgehende unmittelbare Bedrohung empfand. Der Angeklagte stach in der Annahme zu, der Nebenkläger kontrolliere den Ausgang der Gaststätte und werde ihn nicht herauslassen (UA S. 9 f.).

2. Die Ausführungen der Kammer zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft.

Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).

Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser "panischen Situation" zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei "nicht ausgeschlossen", da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.

Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass der Angeklagte Unrechtseinsicht hatte, wird er im Übrigen auch die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1056

Bearbeiter: Karsten Gaede